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Strafrecht

Nach Tatbeständen des Strafrechts gefragt, werden vermutlich die Meisten spontan an Delikte wie Diebstahl, Sachbeschädigung und Körperverletzung aber auch an Mord und Totschlag denken. Es handelt sich dabei um Straftatbestände aus dem so genannten Kernstrafrecht; gesetzlich geregelt im Strafgesetzbuch (StGB). In seinem in dreißig Abschnitte gegliederten Besonderen Teil werden die Tatbestände des Kernstrafrechts in Gruppen zusammengefasst:

  • Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats
  • Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
  • Straftaten gegen ausländische Staaten
  • Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
  • Straftaten gegen die Landesverteidigung
  • Widerstand gegen die Staatsgewalt
  • Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
  • Geld- und Wertzeichenfälschung
  • Falsche uneidliche Aussage und Meineid
  • Falsche Verdächtigung
  • Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
  • Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
  • Beleidigung
  • Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
  • Straftaten gegen das Leben
  • Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit
  • Diebstahl und Unterschlagung
  • Raub und Erpressung
  • Begünstigung und Hehlerei
  • Betrug und Untreue
  • Urkundenfälschung
  • Insolvenzstraftaten
  • Strafbarer Eigennutz
  • Straftaten gegen den Wettbewerb
  • Sachbeschädigung
  • Gemeingefährliche Straftaten
  • Straftaten gegen die Umwelt
  • Straftaten im Amt

Den so überschriebenen dreißig Abschnitten des Besonderen Teil des StGB sind Delikte zugeordnet wie: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, Verletzung von Wahlgeheimnissen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Bildung krimineller Vereinigungen, Volksverhetzung, Amtsanmaßung, Mißbrauch von Titeln, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Mißbrauch von Notrufen, Vortäuschen einer Straftat, Inverkehrbringen von Falschgeld, Falsche Versicherung an Eides statt, Versuch der Anstiftung zur Falschaussage, Verleitung zur Falschaussage, Störung der Religionsausübung, Störung der Totenruhe, Verletzung der Unterhaltspflicht, sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, sexueller Mißbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Zuhälterei, Verbreitung und Besitz kinder- oder j ugendpornographischer Schriften, Ausübung der verbotenen Prostitution, üble Nachrede, Verleumdung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Verletzung des Briefgeheimnisses, Ausspähen und Abfangen von Daten, Verletzung von Privatgeheimnissen, Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, Mord Totschlag, Schwangerschaftsabbruch, fahrlässige Tötung, Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, Mißhandlung von Schutzbefohlenen, fahrlässige Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei, Menschenhandel, Menschenraub, Verschleppung, Entziehung Minderjähriger, Nachstellung, Freiheitsberaubung, Geiselnahme, Nötigung, Bedrohung, Diebstahl, Bandendiebstahl, Unterschlagung, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges, Raub, räuberischer Diebstahl, Erpressung, räuberische Erpressung, Begünstigung, Strafvereitelung, Hehlerei, Geldwäsche, Betrug, Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Versicherungsmissbrauch, Kreditbetrug, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung, Fälschung von Gesundheitszeugnissen, Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, Bankrott, unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, Bestechung und Bestechlichkeit, Sachbeschädigung, Datenveränderung, Computersabotage, Brandstiftung, fahrlässige Brandstiftung, gefährliche Eingriffe in den Staßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, Störung von Telekommunikationsanlagen, unterlassene Hilfeleistung, Gewässerverunreinigung, Bodenverunreinigung, Luftverunreinigung, unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen, Vorteilsnahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung, Köperverletzung im Amt, Falschbeurkundung im Amt, Verleitung eines untergebenen zu einer Straftat.

Auch wenn es sich hierbei lediglich um eine beispielgebende Auswahl der Straftatbestände des StGB handelt, und das StGB mittlerweile etwa 500 Paragraphen umfasst, stellt es doch nur einen kleinen Teil aller strafrechtlichen Bestimmungen dar; wie der Begriff Kernstrafrecht ja bereits nahe legt. In einer Vielzahl von Gesetzen, denen der Laie auf den ersten Blick gar keine strafrechtliche Bedeutung beimessen wird, sind so genannte strafrechtliche Nebenbestimmungen zu finden. Eine bei Juristen ebenso bekannte wie gebräuchliche Sammlung solcher strafrechtlicher Nebenbestimmungen ist der "Erbs/Kohlhaas". Benannt nach ihren Begründern, dem Landgerichtsdirektor Georg Erbs und dem Bundesanwalt Dr. Max Kohlhaas, könnte besagte Sammlung mit einem ähnlichen Slogan für sich werben, wie dies einst das gelbe Branchenadressbuch "von Aalräuchereien bis Zylinderstifte“ tat. Für den Erbs/Kohlhaas würde es wohl heißen: „Hier finden sie alles, was der Gesetzgeber in Deutschland unter Strafe stellt; von Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) bis Zollverordnung (ZollV). In seiner 177. Auflage aus dem Jahre 2009 sind nahezu 400 strafrechtliche Gesetze auf 14.476 Seiten in vier Bänden zusammengefasst. Die für einen Laien nicht mehr überschaubare Fülle strafrechtlicher Normen in der Bundesrepublik ist ein Grund dafür, dass heutzutage in jedem Lebensbereich die Gefahr droht, mit Strafgesetzen in Konflikt zu geraten. Die Konsequenz ist dann nicht selten ein Strafverfahren.

Aber auch an den ausgebildeten Juristen stellt das Strafrecht mit seinen vielen ungezählten Nebengebieten hohe Anforderungen, denen mit besonderen, erheblich das Maß des Üblichen übersteigenden theoretischen Kenntnissen und besonderen praktischen Erfahrungen begegnet werden sollte. Der als Fachanwalt für Strafrecht zugelassene Rechtsanwalt hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachgewiesen (§ 2 FAO), und hat alljährlich nachzuweisen, dass er seiner Fortbildungspflicht regelmäßig nachkommt (§ 15 FAO).

Die Aufgabe des als Verteidiger tätigen Rechtsanwalts und Fachanwalts für Strafrecht besteht darin, seinen Mandanten durch das Strafverfahren zu begleiten und mit den dafür durch das Gesetz zur Verfügung gestellten Mitteln gegen Eingriffe in seine Grundrechte in Schutz zu nehmen. Eingriffe in seine Grundrechte drohen dem Beschuldigten / Angeschuldigten / Angeklagten in jeder Phase des Strafverfahrens. Ihnen sachgemäß begegnen zu können, setzt sichere, fundierte Kenntnisse voraus:

  • über den Verlauf des Strafverfahrens und die Möglichkeiten, darauf unter Anwendung strafprozessualer Normen gestaltend Einfluss zu nehmen,
  • über die Bedeutung und Auslegung jener strafrechtlichen Normen, deren Verletzung dem Mandanten zur Last gelegt wird,
  • über Inhalt, Umfang und Auswirkungen der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen.

Rechtsfolgen

Nach den gesetzlichen Folgen eines strafgerichtlichen Schuldspruchs befragt, werden den Meisten wohl die zwei bekanntesten Sanktionen einfallen, die durch ein Strafgericht verhängt werden können: Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe. Tatsächlich gibt es mehr Sanktionen. Zu unterscheiden ist zunächst, ob die Verurteilung nach Jugendstrafrecht (JGG) oder nach dem für Erwachsene anzuwendenden allgemeinen Strafrecht erfolgt.

Wendet das Gericht "Erwachsenenstrafrecht" an, weil der Angeklagte zur Tatzeit älter als 21 Jahre war, oder als Heranwachsender (18 - 21 Jahre) in seiner Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand, sind die zu verhängenden Sanktionen dem Strafgesetzbuch (StGB) zu entnehmen. In seinem dritten von insgesamt fünf Abschnitten geht es in den §§ 38 bis 76a um die "Rechtsfolgen der Tat".

Im ersten Titel dieses Abschnitts werden die Strafarten benannt. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Haupt- und Nebenstrafen. Freiheitsstrafe und Geldstrafe sind Hauptstrafen neben denen noch weitere Strafen verhängt werden können; die so genannten Nebenstrafen; Vermögensstrafe (§ 43 a StGB) und Fahrverbot (§ 44 StGB).

Man kann darüber streiten, ob die Vermögensstrafe ihrer Ausgestaltung nach tatsächlich Nebenstrafe oder nicht eher Hauptstrafe ist. Für die Behandlung als Hauptstrafe spricht, dass an die Stelle der nicht einbringlichen Vermögensstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe treten kann. Das gibt es sonst nur bei der Geldstrafe, bei der es sich ganz unstreitig um eine echte Hauptstrafe handelt. Andererseits legt der Gesetzeswortlaut die Einordnung als Nebenstrafe nahe. Denn es heißt in § 43 a Abs. 1 StGB: "..., so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (...)".

Andererseits aber hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, den § 43 a StGB, in welchem die Verhängung der Vermögensstrafe geregelt wird, mit dem Begriff "Nebenstrafe" zu überschreiben, wie dies bei § 44 StGB geschehen ist, wo das Fahrverbot geregelt ist.

Kontakt

Rechtsanwalt Michael Rudnicki
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