Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Fachgebiet Verkehrsrecht Fachgebiet Strafrecht

Rechtsgebiete:
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht

Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht vor, dass einem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf einem Rechtsgebiet erworben hat, die Befugnis verliehen werden kann, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen (§ 43c Abs.1 BRAO). Als “besondere” Kenntnisse und Erfahrungen sind nach der Fachanwaltsordnung (FAO) nur solche anzusehen, die erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch Ausbildung und Berufausübung erworben wird (§ 2 Abs.2 FAO).

Für das Fachgebiet Verkehrsrecht (§ 14d FAO) sind besondere Kenntnisse in den Bereichen

  • Verkehrszivilrecht, insbesondere im Haftungs- und im Vertragsrecht,
  • Versicherungsrecht, insbesondere im Kraftfahrt- und Kaskoversicherungsrecht,
  • Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
  • Recht der Fahrerlaubnis
nachzuweisen, bevor die Befugnis zum Führen der Bezeichnung “Fachanwalt für Verkehrsrecht” verliehen werden kann.

Auf dem Fachgebiet des Strafrechts (§ 13 FAO) sind besondere Kenntnisse in den Bereichen

  • Methodik und Recht der Strafverteidigung sowie Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften,
  • materielles Strafrecht einschließlich des Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrechts,
  • Strafprozessrecht einschließlich des Rechts des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
durch den Rechtsanwalt nachzuweisen.


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Rechtsanwalt Michael Rudnicki
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