Rechtsgebiete:
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht
Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht vor, dass einem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und
Erfahrungen auf einem Rechtsgebiet erworben hat, die Befugnis verliehen werden kann, eine Fachanwaltsbezeichnung
zu führen (§ 43c Abs.1 BRAO). Als “besondere” Kenntnisse und Erfahrungen sind nach der
Fachanwaltsordnung (FAO) nur solche anzusehen, die erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise
durch Ausbildung und Berufausübung erworben wird (§ 2 Abs.2 FAO).
Für das Fachgebiet Verkehrsrecht (§ 14d FAO) sind besondere Kenntnisse in den Bereichen
- Verkehrszivilrecht, insbesondere im Haftungs- und im Vertragsrecht,
- Versicherungsrecht, insbesondere im Kraftfahrt- und Kaskoversicherungsrecht,
- Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
- Recht der Fahrerlaubnis
Auf dem Fachgebiet des Strafrechts (§ 13 FAO) sind besondere Kenntnisse in den Bereichen
- Methodik und Recht der Strafverteidigung sowie Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften,
- materielles Strafrecht einschließlich des Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrechts,
- Strafprozessrecht einschließlich des Rechts des Ordnungswidrigkeitenverfahrens




