„Was ihm widerfährt, gilt dem Autofahrer nichts, nur dass er wieder fährt.“
(Manfred Hinrich)

Trunkenheit im Verkehr

Die Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)

Trunkenheit im Verkehr, auch als „Trunkenheitsfahrt“, „Alkohol am Steuer“ oder „Fahren unter Drogeneinfluss“ bezeichnet, zählt zu den am häufigsten gegen Fahrzeugführer erhobenen Vorwürfen im Verkehrsstrafrecht. Die Trunkenheitsfahrt wird als sogenannte „gemeingefährliche Straftat“ als Teil des Kernstrafrechts in § 316 StGB geregelt. Wer beispielsweise aus Anlass einer Verkehrskontrolle in den Verdacht gerät, im Zustand alkoholbedingter Fahruntauglichkeit ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben, muss um seinen Führerschein bangen. Unter welchen Voraussetzungen eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht, wenn die Polizei wegen Trunkenheit am Steuer oder auch am Lenker eines Fahrrades ermittelt, erfahren sie hier. Im folgenden Beitrag geht es um Themen wie relative und absolute Fahruntüchtigkeit, um Promillegrenzen und die damit einhergehenden Fragen, ob es sich bei der Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss noch um eine Ordnungswidrigkeit oder schon um eine Straftat gehandelt hat. Und es geht um die Frage, was ich als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht, der seit Jahrzehnten auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts erfolgreich tätig ist, für Sie in einer solchen Situation tun kann.

Was bedeutet Trunkenheit im Verkehr?

Wegen Trunkenheit im Verkehr macht sich gemäß § 316 StGB strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Konsums alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht dazu in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Für die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens kommt es nicht darauf an, dass es zu einem Unfall gekommen oder jemand zu Schaden gekommen ist. Es muss noch nicht einmal die konkrete Gefahr eines Unfalls bestanden haben. Deshalb wird das Delikt auch gelegentlich als folgenlose Trunkenheitsfahrt bezeichnet. Hat hingegen eine konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert oder gar für Leib und Leben anderer Personen bestanden, ist eine andere Strafrechtsnorm einschlägig. Dann ist die Rede von einer Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB.

Können nur Autofahrer den Tatbestand erfüllen?

Im Gesetz wird der Tatbestand noch als Trunkenheitsfahrt bezeichnet. Umgangssprachlich wird Trunkenheit im Verkehr oft als „Alkohol am Steuer“ bezeichnet. Die Fahruntüchtigkeit muss aber längst nicht mehr allein auf den Konsum von Alkohol zurückzuführen sein. Das Gesetz spricht mittlerweile auch von berauschenden Mitteln, die zur Fahruntauglichkeit geführt haben können. Darunter sind sowohl illegale Drogen wie Cannabis, Amphetamin oder Kokain als auch ärztlich verordnete Medikamente zu verstehen, wenn sie nur geeignet sind, Fahruntüchtigkeit zu bewirken. Somit ist in § 316 StGB auch das Fahren unter Drogeneinfluss („Drogen am Steuer“) erfasst und unter Strafe gestellt.

Alkohol am Steuer oder Fahren unter Drogeneinfluss?

Bei dem Fahrzeug, welches im Zustand der Fahruntüchtigkeit geführt wurde, muss es sich nicht unbedingt um ein Kraftfahrzeug handeln. Daher kommen nicht nur Auto-, Bus- oder LKW-Fahrer als Täter in Frage. Jedes ein- oder zweispurige Fahrzeug, ob nun motorisiert oder nicht, kann ein sogenanntes Tatwerkzeug darstellen. Auch mit einem Fahrrad oder einem E-Scooter können Trunkenheitsfahrten im Sinne des § 316 StGB begangen werden.

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Ab wann gilt ein Fahrzeugführer als fahruntüchtig? Der Unterschied zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit

Die Rechtsprechung unterscheidet die absolute und die relative Fahruntüchtigkeit.

Von absoluter Fahruntüchtigkeit ist die Rede, wenn beim Fahrer eines Kraftfahrzeugs eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille und mehr gemessen wird. Ab einer solchen Konzentration von Alkohol im Venenblut wird unwiderleglich vermutet, dass der Kraftfahrzeugführer fahruntauglich war. E-Scooter sind in der Rechtsprechung bislang als Kraftfahrzeuge behandelt worden, so dass auch für deren Nutzer die Grenze von 1,1 Promille gilt. Bei Fahrradfahrern wird das Vorliegen absoluter Fahruntüchtigkeit erst ab einem BAK-Wert 1,6 Promille unwiderleglich vermutet. Auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Fahrzeugführers zum Zeitpunkt der Tat kommt es bei Erreichen dieser Promillewerte nicht mehr an.

Anders verhält es sich bei der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit. Von ihr ist die Rede, wenn die Blutalkoholkonzentration eines Kraftfahrzeugführers zwischen 0,3 Promille und 1,09 Promille liegt. Eine solche BAK lässt nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie eine Fahruntüchtigkeit bewirkt hat. Neben der Blutalkoholkonzentration (BAK) müssen weitere Umstände hinzukommen, die typischerweise für eine Fahruntüchtigkeit sprechen; sogenannte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Bei diesen Ausfallerscheinungen kann es sich um Gleichgewichtsstörungen, gestörte Feinmotorik, Orientierungslosigkeit, hohe Risikobereitschaft, Stimmungsschwankungen und mehr handeln.

Als alkohol- oder drogenbedingte Ausfallerscheinungen werden häufig die folgenden Auffälligkeiten von Polizei und Gerichten bewertet:

  • Verwaschene undeutliche Artikulation, also das berühmte Lallen, wird als ein Hinweis auf die Wirkung von Alkohol oder Drogen auf die physische oder psychische Leistungsfähigkeit bewertet.
  • Schwankender Gang kann als Hinweis auf durch die Wirkung von Alkohol verursachte Gleichgewichtsstörungen behandelt werden.
  • Das Setzen des falschen Fahrtrichtungsanzeigers – also rechts blinken und links abbiegen – gilt häufig als Beleg für Orientierungslosigkeit.
  • Wird der Fahrstreifen nicht eingehalten und werden Fahrbahnmarkierungen überfahren, ist die Rede von Fahren in Schlangenlinien. Auch dieses Verhalten gilt häufig als Hinweis auf die Wirkung von Alkohol oder Drogen.
  • Das deutliche Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann als Ausdruck einer alkoholbedingt gesteigerten Risikobereitschaft interpretiert werden.
  • Der Wechsel von aggressivem Bestreiten zu der Situation nicht angemessener Traurigkeit und Niedergeschlagenheit wird als Stimmungsschwankung bezeichnet, die auf die psychische Wirkung von Rauschmitteln hindeuten könnte.

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Ist nur der Vorsatz strafbar?

Eine Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB ist sowohl im Falle vorsätzlicher als auch im Falle fahrlässiger Begehung strafbar.

Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine Fahruntüchtigkeit kennt oder doch zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt. Allein aufgrund der Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK) kann nicht auf Vorsatz des Fahrzeugführers geschlossen werden. Es bedarf der Aufklärung weiterer Umstände wie etwa des Trinkverlaufes und des Fahrverhaltens.

Auch wenn der Fahrzeugführer weder sicher weiß, dass er fahruntüchtig ist, noch seine Fahruntüchtigkeit billigend in Kauf nimmt, also ohne Vorsatz handelt, kann er sich strafbar machen. Es reicht aus, dass er seine Fahruntüchtigkeit fahrlässig verkennt.

Welche Strafe droht bei Alkohol oder Drogen am Steuer?

Das Gesetz sieht im Falle einer Trunkenheitsfahrt die Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Zusätzlich zur Strafe droht eine Maßregel der Sicherung und Besserung; nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB. Kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht, spricht dieses sogleich eine sogenannte Sperrfrist gemäß § 69a StGB aus. Damit wird es der Fahrerlaubnisbehörde untersagt, dem Verurteilten vor Ablauf der durch das Gericht bestimmten Frist eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Mindestmaß dieser Führerscheinsperre beträgt sechs Monate, wenn der Führerschein nicht schon vor dem Urteil nach § 111a Strafprozessordnung (StPO) vorläufig entzogen worden war.

Mitunter ist zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt das Bestehen einer MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung) verpflichtend. Eine MPU wird immer dann angeordnet, wenn die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel daran hat, dass ein Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr körperlich oder charakterlich geeignet ist. Um für solche Zweifel im Strafverfahren durch gegenüber dem Gericht abgegebene Erklärungen nicht noch zusätzliche Begründungen zu liefern, ist eine Verteidigung durch einen erfahrenen Anwalt auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts mit weitreichenden Kenntnissen des Verkehrsverwaltungsrechts (Fahrerlaubnisrecht) von Nutzen.

Wie wird eine Alkoholfahrt in der Probezeit geahndet?

In der zweijährigen Probezeit und bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gilt: 0,0 Promille am Steuer! Für Fahrerlaubnisinhaber auf Probe und für Fahrerlaubnisinhaber, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt ein absolutes Alkoholverbot vor Fahrtantritt und während der Fahrt. Wer in der Probezeit dagegen verstößt, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Die sogenannte 0,5 Promillegrenze schützt den Fahrerlaubnisinhaber auf Probe nicht. Sie gilt nur für jene Fahrerlaubnisinhaber, die älter als 21 Jahre sind und bereits die Probezeit hinter sich haben. Für diesen Personenkreis gilt: Zwischen 0,5 und 1,09 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) bleibt es noch bei einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße von 500,00 € und einem Fahrverbot geahndet wird, wenn der Alkohol keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hat. Zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es dann aber nicht. Das Gleiche gilt für den Fahranfänger. ABER nicht erst ab 0,5 Promille sondern vom ersten Schluck an begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die bis 0,49 Promille mit 250,00 € Geldbuße geahndet wird. Außerdem gilt der Verstoß als schwerwiegend und führt deshalb zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre.

Die beiden Rechtsgebiete Verkehrsrecht und Strafrecht haben eine gemeinsame Schnittmenge: Das Verkehrsstrafrecht. Rechtsanwalt Rudnicki hat sich von Anbeginn seiner inzwischen dreißig Jahre währenden beruflichen Tätigkeit mit diesem Spezialgebiet des Strafrechts befasst. Er verfügt deshalb auf beiden Rechtsgebieten über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. In Anerkennung dieser besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Strafrechts hat ihm die Rechtsanwaltskammer Berlin bereits vor über dreiundzwanzig Jahren den Titel Fachanwalt für Strafrecht verliehen. Kaum war auch für das Verkehrsrecht eine Fachanwaltschaft bundesweit eingeführt worden, wurde ihm bereits im Jahr 2007 auch der Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht verliehen. Er ist ein Experte auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts. Deshalb ist er nicht nur ein häufig mandatierter Rechtsanwalt, sondern auch ein gefragter Dozent für Fortbildungsveranstaltungen seiner Berufskollegen.

Ihnen wird Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen? Kontaktieren Sie mich als spezialisierten Anwalt!

Wenn Ihnen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB vorgeworfen wird oder die Gefahr besteht, dass gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie umgehend juristischen Rat von einem spezialisierten Rechtsanwalt einholen. Als Beschuldigter aber auch als Zeuge haben Sie Rechte. Diese sollten Sie kennen, um von ihnen Gebrauch machen zu können. Ansonsten könnten Ihnen Nachteile entstehen, die im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht mehr ausgeglichen werden können. Denn schon allein der Verdacht einer Fahrt unter Alkohol oder Drogeneinfluss kann ausreichen, um bereits im Ermittlungsverfahren die vorläufige Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis durch einen Richter anzuordnen.

Visitenkarte von Michael Rudnicki, Anwalt für Strafrecht in Berlin

Als spezialisierter Anwalt für Strafrecht in Berlin-Charlottenburg verfüge ich über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Strafrecht, im Verkehrsrecht sowie im Verkehrsstrafrecht. Diese übersteigen erheblich das Maß dessen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder durch dessen praktische Erfahrung vermittelt wird. Deshalb hat mir die Rechtsanwaltskammer Berlin die Titel Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht verliehen. Als Experte auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts navigiere ich Sie sicher durch die unterschiedlichen Abschnitte behördlicher und gerichtlicher Verfahren. Die wesentlichen Ziele habe ich stets vor Augen:

  • die Entziehung der Fahrerlaubnis abwenden
  • ein Fahrverbot abwenden
  • eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe abwenden oder mildern
  • die zeitnahe Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Dabei kommen Ihnen nicht nur meine besonderen Kenntnis im Strafverfahrensrecht, sondern auch jene auf dem Gebiet des Verkehrsverwaltungsrechts (Führerscheinrecht) zugute. So kann ich frühstmöglich die für Ihren speziellen Fall geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.

Kontaktieren Sie meine Kanzlei in Berlin-Charlottenburg telefonisch unter (030) 887 18 38 18 oder jederzeit per E-Mail. Im Rahmen einer ersten Beratung verschaffe ich mir einen Überblick über Ihren individuellen Fall und kann Ihnen bereits erste Maßnahmen zum weiteren Vorgehen empfehlen. Sollte es zum Strafprozess kommen, übernehme ich gern Ihre Verteidigung und vertrete Ihre Interessen als erfahrener Strafverteidiger bundesweit auch vor Gericht; zuverlässig, klug und mit Bedacht.

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Rechtsanwalt Michael Rudnicki, Inhaber: Michael Rudnicki (Firmensitz: Deutschland), verarbeitet zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in der Datenschutzerklärung.
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