14. Januar 2012
“Nur im Verkehrsgericht gelandet”
Schlecht verteidigt. Da haben wir ‘s mal wieder: “Wer sich in eigener Sache selbst vertritt, hat einen Narren zu seinem Vertreter gemacht.”
Schlecht verteidigt. Da haben wir ‘s mal wieder: “Wer sich in eigener Sache selbst vertritt, hat einen Narren zu seinem Vertreter gemacht.”
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin hat sich auf seiner gestrigen Sitzung gegen das in den Koalitionsverhandlungen von SPD und CDU diskutierte Vorhaben ausgesprochen, den nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) anzuordnenden Unterbindungsgewahrsam von derzeit maximal 48 auf künfitg maximal 96 Stunden zu verlängern. Sollten die Pläne der künftigen Koalitionäre Realität werden, könnten Bürger ohne jeglichen Schuldnachweis allein auf polizeiliche Anweisung hin vier Tage lang vorbeugend in Gewahrsam genommen werden. Wir haben uns zu dieser Stellungnahme entschieden.
Wer “unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers” (§25 Abs.1 StVG) eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, muss damit rechnen, dass die Ordnungsbehörde nicht lediglich eine Geldbuße festsetzt sondern zusätzlich ein Fahrverbot anordnet. Von der Anordnung eines so genannten Reglefahrverbots kann abgesehen werden, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellt, die über die Unbequemlichkeit, die für jedermann mit der Verbüßung eines Fahrverbotes verbunden und vom Gesetzgeber so auch beabsichtigt ist, weit hinaus geht. Dann kommt eine Kompensation des Fahrverbots in Betracht.
Das Oberlandesgericht Dresden hat seinen Sitz im Ständehaus direkt am Schloßplatz. Ein beeindruckendes Gebäude. An der Stelle des alten Plenarsaals befindet sich heute der Gerichtssaalkubus mit sieben Verhandlungssälen. In einem der Säle findet heute die auf meine Berufung hin durchzuführende mündliche Verhandlung statt.
Sechs Punkte? Weil zweimal hintereinander geblitzt? In der Regel schon. Aber auf einer Fahrt? Kommt drauf an. Worauf?
Stimmt, es waren lediglich 98m, die zwischen dem Radargerät und dem die Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebenden Verkehrszeichen lagen. Der Abstand hätte aber mindestens 150m betragen müssen. So sehen es die in den Bundesländern geltenden Verkehrsüberwachungserlasse vor. Nur in begründeten Ausnahmefällen dürfen die eine Geschwindigkeitsmessung durchführenden Polizeibeamte diesen Mindestabstand unterschreiten.
Eine vernichtende Beurteilung, die jedes Arbeitszeugnis zu einem Bewerbungskiller werden lässt. Mit dieser im Gewande des Wohlwollens daher kommende Formulierung wird wohl kaum jemand seine eigenen Leistungen gern beschrieben sehen. Geschweige denn, dass jemand auf die Idee käme, sich selbst damit anzubieten. Es sei denn, besagter Jemand ist Amtsrichter am Amtsgericht Tiergarten. Dann kann sich in einer schriftlichen Urteilsbegründung schon mal solch’ traurige Selbstbezichtigung finden:
Der präzise Umgang mit der Sprache fördert die Verständigung; aber auch die richtige Anwendung des Rechts. Die richtige Auslegung von Gesetzen erfordert geradezu ein präzises Verständnis der im Gesetzeswortlaut verwendeten Begriffe. Zum Beispiel des Begriffs “regelmäßig” in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Gemäß Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV soll nämlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelten, wer “regelmäßig” Cannabis konsumiert. Entspricht diese Formulierung tatsächlich dem Sinn des Gesetzes?