… darf der T1.

Das Original wurde von 1950 – 1967 gebaut und wird bei gutem Erhaltungszustand mit so genanntem “H-Kennzeichen” als Oldtimer zugelassen. Er ist damit von der Kennzeichnungspflicht und Verkehrsverboten nach der Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (kurz: Feinstaubverordnung) ausgenommen. » weiterlesen
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Das Interesse an einer Spezialisierung auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts ist in der Berliner Anwaltschaft nach wie vor gering. So scheint es jedenfalls, wenn man die aktuellen Zahlen (Stand Februar 2008) betrachtet. Von den 11.646 in der Hauptstadt niedergelassenen Rechtsanwälten tragen 1,18% den Titel “Fachanwalt für Strafrecht” und 0,47 % den Titel “Fachanwalt für Verkehrsrecht”. Gerade mal 2 (in Worten: zwei) der Berliner Rechtsanwälte sind gleichzeitig auf beiden Rechtsgebieten als Fachanwälte zugelassen. Das entspricht einem Anteil von 0,017%. Im Vergleich zum Monat Oktober des vergangenen Jahres ist damit keine Änderung eingetreten.
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… lief der letzte in Deutschland produzierte VW-Käfer vom Band. Bis zu diesem Zeitpunkt waren 15,8 Millionen Fahrzeuge des Typs gebaut und in alle Welt verkauft worden.
“Es gab eine Zeit, da sprach noch keiner von Globalisierung, aber der VW-Käfer lief in aller Welt.”
(Bundespräsident Horst Köhler)
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Mein Mandant hatte sich bereits im Verfahren vor der Ordnungsbehörde gegen den Vorwurf, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, mit der Erklärung verteidigt, dass er gar nicht gefahren sei. Die auf dem Tatfoto abgebildete Person habe zwar Ähnlichkeit mit ihm, sei aber ein Bekannter, dem er seinen Wagen geliehen hatte. Das Gericht sah sich außerstande, sich durch Vergleich des Tatfotos mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen eine Überzeugung dazu zu bilden, ob auf dem Tatfoto tatsächlich der Betroffene abgebildet war. Die Einholung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens wurde angeordnet.
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Mit dem Begriff “Unfallflucht” wird umgangssprachlich ein Verhalten im Straßenverkehr beschrieben, das der Gesetzgeber als “Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” (§ 142 StGB) betitelt hat. Ein Beispiel, welches als Beleg für die These dienen könnte, dass der Volksmund nicht nur pointierter sondern bisweilen auch präziser formuliert als der Gesetzgeber. Zugestanden: Ein Unfall flüchtet nicht. Aber wer nach einem Verkehrsunfall vom Ort des Geschehens “flieht”, handelt im Sinne des Wortes bewusst. “Wissentlich und willentlich” sagen Juristen und beschreiben damit die Elemente des Vorsatzes. » weiterlesen
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N52 34.677 E13 11.799

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… das Gesetz! Ich erinnere mich an einen meiner Professoren, der nicht müde wurde, seine Studenten zu mahnen: “Lesen Sie das Gesetz!!!” Eine Selbstverständlichkeit, sollte man meinen. Anwendung des Gesetzes, ohne dessen Wortlaut zur Kenntnis genommen zu haben, stellt sich als risikoreiches Unterfangen dar. Risikoreich vor allem für den Betroffenen, gegen den das Gesetz angewendet wird. » weiterlesen
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