24. Januar 2010
Fahrtenbuchauflage
Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber dem Halter eines Kraftfahrzeugs das Führen eines Fahrtenbuches anordnen, wenn durch den Fahrer des besagten Fahrzeugs eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, und das daraufhin eingeleitete Verfahren eingestellt werden musste, weil der Fahrer nicht festgestellt werden konnte. Zuvor muss die Behörde aber alles Nötige und Mögliche unternommen haben, um den Täter zu ermitteln.
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