2. Januar 2012
Zweierlei Maß für Europas Kraftfahrer.
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Das Oberlandesgericht Dresden hat seinen Sitz im Ständehaus direkt am Schloßplatz. Ein beeindruckendes Gebäude. An der Stelle des alten Plenarsaals befindet sich heute der Gerichtssaalkubus mit sieben Verhandlungssälen. In einem der Säle findet heute die auf meine Berufung hin durchzuführende mündliche Verhandlung statt.
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Der präzise Umgang mit der Sprache fördert die Verständigung; aber auch die richtige Anwendung des Rechts. Die richtige Auslegung von Gesetzen erfordert geradezu ein präzises Verständnis der im Gesetzeswortlaut verwendeten Begriffe. Zum Beispiel des Begriffs “regelmäßig” in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Gemäß Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV soll nämlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelten, wer “regelmäßig” Cannabis konsumiert. Entspricht diese Formulierung tatsächlich dem Sinn des Gesetzes?
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Trotz eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes ist von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn eine Gefährdung von Fußgängern und Querverkehr von vornherein ausgeschlossen war.
Eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist insbesondere dann auszuschließen, wenn diese zum Zeitpunkt des zu ahndenden Rotlichtverstoßes nicht in den durch das Rotlicht geschützten Kreuzungsbereich gelangen konnten. Dies ist typischerweise bei gesondert geregelten Abbiegespuren der Fall. Ein solcher Fall lag dem in der Rechtsbeschwerde zuständigen Kammergericht zur Entscheidung vor:
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Diese vollmundige Ankündigung aus dem Hause des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kommt etwa einen Monat zu spät. Denn um mehr als einen Aprilscherz handelt es sich dabei wohl nicht.
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So hat der Präsident des Deutschen Verkehrsgerichtstages (VGT), Generalbundesanwalt a. D. Kay Nehm, in seiner Eröffnungsansprache heute Vormittag aus Anlass der diesjährigen Tagung die Traditionsveranstaltung in Goslar bezeichnet. Und als habe er sich bei der Ausarbeitung seiner Rede von diesem Bild leiten lassen, bedachte er in altväterlicher Manier Gerichte, Rechtsanwälte, Recht suchende Bürger – ja sogar die “Gesellschaft” als solche – mit seiner sarkastischen Kritik, als gelte es, die Zusammenkunft der Familie zu nutzen, selbiger die Leviten zu lesen.
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Ein einfaches “Nein” sollte in aller Regel genügen. Wenn mangelnde Bereitschaft, Ablehnung, Widerspruch zum Ausdruck gebracht werden sollen, muss eine verbale Bekundung entgegen stehenden Willens als ausreichend erachtet werden, um wahr und ernst genommen zu werden. Erst recht, wenn es sich bei dem Adressaten der Willensbekundung um einen Vertreter der Staatsgewalt handelt, der unter Anwendung der ihm qua Gesetz eingeräumten Kompetenzen dem Widersprechenden gegenübersteht. Zum Beispiel des nachts während einer polizeilichen Verkehrskontrolle. Und – vorbei am gesetzlich geregelten Richtervorbehalt – eine Blutentnahme anordnet.
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Auch das Amtsgericht Bremen hatte sich in diesem Jahr mit der Frage zu beschäftigen, ob die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote aus verschiedenen Bußgeldbescheiden nacheinander oder gleichzeitig zu erfolgen hat. Mit gewissen Einschränkungen erklärt auch das AG der Hansestadt den Parallelvollzug zur Regel.
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