5. Februar 2011
Amtsgericht Lübben ausgebremst.
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Das Ergebnis einer Messung der Alkoholkonzentration in der Atemluft (AAK) kann durch Fremdsubstanzen, die sich während der Messung in der Mundhöhle befinden, beeinflusst werden. Insbesondere natürlich Alkohol und alkoholhaltige Genussmittel wie zum Beispiel Weinbrandbohnen verfälschen das Messergebnis. Aber auch Pastillen der Marke FISHERMAN’S FRIEND führen zu nicht völlig vernachlässigbaren Abweichungen.
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Dass berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messverfahrens bestehen, habe ich erst vor Kurzem berichtet. Das Amtsgericht Dillenburg teilt diese Zweifel und hat deshalb einen Autofahrer vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen.
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Polizeibeamte des Landes Schleswig-Holstein haben langjährige Übung bei der willkürlichen Verletzung der Strafprozessordnung. Auf diesen Nenner lässt sich die Begründung eines Beschlusses des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig vom Oktober dieses Jahres bringen. Wie schon in der hier vorgestellten Entscheidung des OLG Celle (“Polizeibeamte zum Gesetzesverstoß angewiesen”) haben die Oberrichter eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt aufgehoben, weil sie das Ergebnis der Untersuchung der bei dem Angeklagten entnommenen Blutprobe nicht als gerichtlich verwertbar ansehen.
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Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat einen Autofahrer vom Vorwurf der Trunkenheitsfahrt freigesprochen. Es hat das Ergebnis einer Blutuntersuchung für unverwertbar erklärt. Die untersuchte Blutprobe war dem Autofahrer auf Anordnung eines Polizeibeamten entnommen worden. Auf die Einholung einer Entscheidung eines Richters, wie es das Gesetz (§ 81 a StPO) vorsieht, hatte der Polizeibeamte verzichtet. Über einen solchen durch das Berliner Kammergericht entschiedenen Fall wurde bereits unter dem Titel “Überlassen Sie das doch dem Richter” berichtet.
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Das OLG Hamburg zieht die Grenzen um den Unfallort enger.
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… und eben kein Mobiltelefon! Und auch kein Hörer eines Mobiltelefons. Sondern eben ein Headset. Oder eben auch Earset.
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“Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)“
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Jedenfalls gebührt sie einem Oberförster. Denn die Tätigkeit im Forstdienst etwa eines Bundeslandes gilt als nützliche, dem Gemeinwohl dienende Verrichtung. So hat es jedenfalls jüngst das Amtsgericht Tiergarten in Berlin gesehen und damit Augenmaß bewiesen. Die Amtsanwaltschaft hatte Anklage wegen Beleidigung erhoben. Ein Polizeibeamter hatte sich durch den Hinweis eines Passanten bleidigt gefühlt: “Herr Oberförster, zum Wald geht’s da lang.”
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