12. Januar 2011
Amtsgericht Parchim
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Drei Bußgeldbescheide, mit denen jeweils ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet wurde, also insgesamt drei Monate Fahrverbot in nur einem Monat erledigen? Einmal für einen Monat den Führerschein abgeben und damit die Fahrverbote aus drei Bußgeldbescheiden vollstrecken? Geht das? Wenn man das Gesetz liest (§ 25 Abs. 2a S.2 StVG) mag man zweifeln. Doch das Amtsgericht Meißen meint, man sollte das Gesetz mal genauer lesen. Und dann geht das schon; die sogenannte Parallelvollstreckung.
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Mit einem Radarmessgerät des Typs Traffipax speedophot war die Geschwindigkeit meines Mandanten mit 72 km/h (abzüglich Toleranz) in einer kleinen Ortschaft im Brandenburgischen gemessen worden. Die Ordnungsbehörde erließ gegen ihn einen Bußgeldbescheid, mit welchem eine Geldbuße von 80,- € festgesetzt wurde. Wäre der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, hätte dies zur Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg geführt; bewertet mit 1 Punkt. Den konnte mein Mandant so gar nicht gebrauchen.
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Der Mandant – Berufskraftfahrer – war innerorts mit 71 km/h geblitzt worden. Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Mit dem Bußgeldbescheid, der gegen ihn erlassen worden war, hatte die Ordnungsbehörde ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht Rathenow abgegeben. Das Gericht wollte auf eine Hauptverhandlung verzichten und im Beschlusswege allein auf Grundlage des Akteninhalts entscheiden. Dem habe ich widersprochen. Aus gutem Grund.
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Mein Mandant hatte sich bereits im Verfahren vor der Ordnungsbehörde gegen den Vorwurf, eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, mit der Erklärung verteidigt, dass er gar nicht gefahren sei. Die auf dem Tatfoto abgebildete Person habe zwar Ähnlichkeit mit ihm, sei aber ein Bekannter, dem er seinen Wagen geliehen hatte. Das Gericht sah sich außerstande, sich durch Vergleich des Tatfotos mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen eine Überzeugung dazu zu bilden, ob auf dem Tatfoto tatsächlich der Betroffene abgebildet war. Die Einholung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens wurde angeordnet.
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