19. September 2011
Ein mal zwei macht sechs?
Sechs Punkte? Weil zweimal hintereinander geblitzt? In der Regel schon. Aber auf einer Fahrt? Kommt drauf an. Worauf?
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Sechs Punkte? Weil zweimal hintereinander geblitzt? In der Regel schon. Aber auf einer Fahrt? Kommt drauf an. Worauf?
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Im Bezirk des Amtsgerichts Oranienburg wird von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde unter anderem das Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Speed der in Wiesbaden ansässigen VITRONIC GmbH zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzt. In einigen wegen des Vorwurfs der Geschwindigkeitsübertretung beim Amtsgericht Oranienburg anhängigen Bußgeldverfahren hat sich nun der Verdacht bestätigt, dass die zur Messanlage gehörende digitale Fotografieeinrichtung entgegen der Gebrauchsanweisung des Herstellerunternehmens falsch eingestellt wurde. Dies führte bildlich gesprochen zu einem “Schielen” des optischen Geräts bei der Aufnahme des sogenannten Tatfotos.
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Wegen des Vorwurfs, als Führerin ihres PKW auf der A24 verbotswidrig mit einem Handy telefoniert zu haben, war gegen meine Mandantin ein Bußgeldbescheid ergangen. Die Voreintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) mit insgesamt fünfzehn Punkten hatten zu einer Erhöhung der Geldbuße geführt. Meine Mandantin bestritt den Vorwurf. Weitere Punkte in Flensburg konnte sie sich auf gar keinen Fall leisten. Also musste gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden. Die daraufhin durchzuführende Hauptverhandlung fand heute vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Neuruppin statt.
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Mit einem Radarmessgerät des Typs Traffipax speedophot war die Geschwindigkeit meines Mandanten mit 72 km/h (abzüglich Toleranz) in einer kleinen Ortschaft im Brandenburgischen gemessen worden. Die Ordnungsbehörde erließ gegen ihn einen Bußgeldbescheid, mit welchem eine Geldbuße von 80,- € festgesetzt wurde. Wäre der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, hätte dies zur Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg geführt; bewertet mit 1 Punkt. Den konnte mein Mandant so gar nicht gebrauchen.
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Die Anklage lautet auf Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr. Der Vorsitzende Richter hat den Termin für die Hauptverhandlung auf morgens 08:00 Uhr angesetzt. Wenige Stunden zuvor bricht der Winter über Berlin und Brandenburg herein. Ich plane zwei Stunden Fahrtzeit ein; zu wenig. Alle Straßen sind dicht und es geht kaum vorwärts. Aber eben nicht nur für mich.
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Wer in Flensburg bereits mit Punkten belastet ist, muss im Falle einer erneuten Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Erhöhung der Geldbuße rechnen. Es sei denn, die Eintragung im Verkehrszentralregister war bereits zur Tilgung reif, als der neue Verstoß begangen wurde. Denn in Flensburg eingetragene Entscheidungen, die älter als zwei Jahre und auch tilgungsreif sind, dürfen bei der Ahndung eines neuen Verstoßes nicht mehr berücksichtigt werden. Dieses sogenannte Verwertungsverbot ergibt sich aus § 29 Abs.3 S. 1 StVG. Aber wie wirken sich Punkte aus, die zwar erst nach der neuen Ordnungswidrigkeit aber vor deren Ahndung tilgungsreif werden?
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In verkehrsrechtspolitischer Hinsicht beginnt das neue Jahr wie schon die sechsundvierzig vorangegangenen Jahre; nämlich mit dem Verkehrsgerichtstag in Goslar.
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Wer mit seinem Fahrzeug rückwärts fährt, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. So schreibt es § 9 Abs. 5 StVO vor. Wenn es die Situation erfordert, hat es sich einweisen zu lassen.
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… einige meiner Mandanten den Ausgang eines jahrelangen Rechtsstreits, der schon seit 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
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