4. Oktober 2009
Mit Zelt und Camping-Kocher zur Führerscheinprüfung
Die Freude eines Pfälzers über seine in der tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis währte nicht lange. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hat in letzter Instanz den Bescheid der am Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Fahrerlaubnis Behörde bestätigt, wonach von dem ausländischen Führerschein in Deutschland kein Gebrauch gemacht werden darf.
Dem so genannten “Führerscheintourismus” war bereits durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), die 2008 ergangen waren, ein Riegel vorgeschoben worden. Die grundsätzliche Pflicht zur Anerkennung von in Mitgliedsstaaten der EU erworbener Fahrerlaubnisse besteht danach ausnahmsweise nicht, wenn der Fahrerlaubnisinahber zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellerstaates hatte. Umstände, die für eine solche Feststellung sprechen, können sich aus dem Führerschein selbst ergeben.
So war es in dem vom OVG Koblenz im Juli dieses Jahres entschiedenen Fall. Die tschechische Behörde hatte in den Führerschein den deutschen Wohnsitz des Antragstellers eingetragen. Als die Polizei anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle darauf aufmerksam geworden war, setzte sie davon die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz des Betroffenen in Kenntnis. Diese forderte den Führerscheininhaber zur Vorlage des Dokuments auf, um einen Hinweis auf die fehlende Nutzungsberechtigung in Deutschland einzutragen. Verwaltunggericht und Oberverwaltungsgericht bestätigten diese Vorgehensweise.


