Die stillschweigenden Absprachen von Motorradfahrern und ihre Folgen

Die Motorradsaison hat begonnen. Und inzwischen lockt auch das dazu passende Wetter auf die Straße. Für die Clubs ebenso wie für die nicht organisierten Biker ist damit auch die Zeit für Ausfahrten mit Gleichgesinnten gekommen. Gemeinsam fahren, bedeutet fast immer auch, im Pulk fahren. Dabei wird dann auch schon mal der Sicherheitsabstand unterschritten. Und wenn was passiert; wie sieht es dann mit der Haftung aus?

Darüber hatte im vergangenen Jahr das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main zu entscheiden. Dem war ein Unfall vorausgegangen, bei dem ein Motorradfahrer auf einen vor ihm verabredungsgemäß im Pulk fahrenden Biker aufgefahren war. Dieser nahm dann den Auffahrenden und dessen Kraft-Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Freiwillig zahlten die nicht. Also kam es zum Rechtsstreit, der in der Berufungsinstanz bis zum OLG Frankfurt/Main getragen wurde. Und dessen Richter gaben den Beklagten Recht.

Der klagende und der beklagte Motorradfahrer haben nämlich nach Auffassung der Gerichts einen Haftungsausschluss verabredet. Das sei zwar nicht ausdrücklich geschehen. Aber mit der Verabredung, gemeinsam im Pulk fahren zu wollen, sei zwischen den Beteiligten klar gewesen, dass die in der StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden sollen. Damit hätten alle Fahrer in ein gesteigertes Kollisionsrisiko eingewilligt; stillschweigend. Der geschädigte Motorradfahrer ging leer aus.

Somit haben die Frankfurter Richter auf die Ausfahrten von MCs dieselben Prinzipien angewandt, die der Bundesgerichtshof (BGH) für motorsportliche Wettbewerbe entwickelt hat.